Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeines

Die Firma Weiß Transporte Singen (kurz: WeiTraSi) arbeitet ausschließlich unter Einbeziehung der ADSp 2017, jeweils neuste Fassung, sowie der CMR. Ergänzend und im Kollisionsfalle mit vorgenannten Regelungswerken nur nachrangig, gelten die nachfolgenden AGBs von WeiTraSi. Abweichungen von diesen AGB’s können nur durch schriftliche Anerkennung seitens WeiTraSi Vertragsbestandteil werden.

 

WeiTraSi übernimmt die Beförderung aller Gegenstände, die sich im Sinn des GüKG eignen, den nachstehenden AGB, den Vorschriften des HGB und/oder des internationalen Verkehrsrechts unterliegen und werden ausschließlich mit betriebseigenen Fahrzeugen sowie Mitarbeitern durchgeführt. Eine Vermittlung an Dritte oder Anmietung von Subunternehmern oder Leiharbeitern findet nicht statt.

 

Von der Beförderung durch WeiTraSi ausgeschlossen sind Sendungen, …

-       … gem. § 51 PostG,

-       … deren Lagerung bzw. Beförderung gegen ein gesetzliches und/oder behördliches Verbot verstößt,

-       … für die eine besondere Genehmigung erforderlich ist,

-       … die aus rechtlichen, sicherheitstechnischen oder platzbedingten Gründen nicht zur Beförderung übernommen werden dürfen oder können.
 

Der Inhalt von Sendungen ist vom Versender detailliert bei Auftragsanfrage anzugeben; hiernach wird dann über Auftragsannahme oder -ablehnung entschieden. Gefahrgut, Wertgegenstände, Schmuck etc. erfordern eine zusätzliche Transportversicherung. Eine Ausweitung der Haftung kann erfolgen, wenn auf Wunsch und zu Lasten des Auftraggebers eine gesonderte Transportversicherung vor Transportbeginn abgeschlossen wird. 

 

WeiTraSi ist berechtigt, die Wahl des zur Beförderung der Sendung einzusetzenden Fahrzeugs selbst zu treffen, es sei denn, das Frachtgut benötigt eine besondere Behandlung (bspw. Kühlung). Besonderheiten im Handling mit dem jeweiligen Frachtgut sind seitens des Auftraggebers bereits bei Anfrage zur Beförderung mitzuteilen. 

 

Werden WeiTraSi o.a. notwendige Maßnahmen seitens des Auftraggebers nicht mitgeteilt und erlangt das Frachtgut dadurch Schaden, kann WeiTraSi nicht in Haftung genommen werden. Werden notwendige Maßnahmen seitens des Auftraggebers erst nach Angebotserstellung mitgeteilt, ist WeiTraSi berechtigt, das erstellte Angebot entsprechend zu modifizieren oder von der Auftragsannahme zurück zu treten.

 

Eine bis dahin getätigte Bearbeitung der Anfrage bzw. des Auftrags wird mit einer Aufwandsentschädigung in Höhe von € 100,- in Rechnung gestellt ist sofort, ohne Abzug zur Begleichung fällig.

 

§2 Sendungsübergabe

Der Auftraggeber hat das Transportgut vollständig und deutlich lesbar zu adressieren sowie auffallend zu kennzeichnen, sollte es sich um eine Sendung handeln, die bspw. besonders zu behandeln ist.

Die Sendung ist in einer klar erkennbar beschrifteten, handels- und/oder branchenüblichen, transportfähigen Verpackung zu übergeben.

 

Unverpackte oder mangelhaft verpackte Sendungen werden auf Wunsch transportiert, eine Haftung hierfür wird jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.

 

Sendungen, durch die WeiTraSi aufgrund fehlender oder mangelhafter Verpackung arbeitszeitliche Umstände entstehen, werden ebenfalls mit einer Aufwandsentschädigung in Höhe von mindestens € 50,-, höchstens jedoch in Höhe von 10% des Warenwertes in Rechnung gestellt.

 

Werden Sendungen mangelhaft, gar nicht oder nicht ausreichend entsprechend ihres Inhaltes gekennzeichnet, ist WeiTraSi berechtigt, den Transportauftrag, auch kurz vor der vereinbarten Übernahme stehend, abzulehnen.

 

Von Seiner Pflicht der termingerechten Rechnungsbegleichung wird der Auftraggeber dadurch nicht entbunden.

 

§3 Zollabfertigung

Der Auftraggeber bzw. Versender hat für die Vollständigkeit aller benötigten Zolldokumente zum Zeitpunkt der Sendungsübergabe zu sorgen. Sollten notwendige Zolldokumente fehlen, ist der Auftraggeber bzw. Versender in der Pflicht, diese beizubringen und ggf. zum am Zoll wartenden Fahrzeug von WeiTraSi zu bringen. Zollabfertigungen sind in der VBGL geregelt.

 

Entstehen WeiTraSi aufgrund fehlender oder mangelhafter Zolldokumente Ausfall- bzw. Wartezeiten werden diese mit € 30,- je angefangene 15 Minuten Wartezeit in Rechnung gestellt. WeiTraSi behält sich vor, bei gravierenden Verzögerungen vom Auftrag zurück zu treten und das übernommene Frachtgut zurück zum Auftraggeber bzw. Versender zu bringen.

 

Von seiner Pflicht der termingerechten Rechnungsbegleichung wird der Auftraggeber dadurch nicht entbunden.

 

§4 Gelangensbestätigung

Die Beschaffung der Gelangensbestätigung nach § 4 Nr. 1b UStG, § 6a UStG in Verbindung mit § 17a UStDV obliegt ausschließlich dem Auftraggeber bzw. dem Versender.

 

§5 Gewährleistung

WeiTraSi ist nicht verpflichtet, die genauen Mengen, den genauen Zustand jedes einzelnen Transportguts etc. zu kontrollieren, wenn bspw. eine Zählung unzumutbar ist.

 

Auf Sicht erkennbare Schäden, Mängel und/oder Fehlmengen sind sofort bei Übernahme zum Transport vermerken. Je nach Ausmaß des Schadens und/oder der Fehlmenge steht es WeiTraSi frei vom Auftrag zurück zu treten. Von seiner Pflicht der termingerechten Rechnungsbegleichung wird der Auftraggeber dadurch nicht entbunden.

 

Verdeckte Schäden, Mängel und/oder Fehlmengen sind sofort bei Entdeckung, spätestens innerhalb drei Kalendertage nach Auslieferung bei WeiTraSi schriftlich anzuzeigen und bebildert zu dokumentieren.

 

Allgemeine Phrasen wie bspw. “nicht kontrolliert“ oder “… unter Vorbehalt …“ bei der Annahme durch den Empfänger oder einen Mitarbeiter, gelten nicht als Anzeige von Schäden, Mängel oder Fehlmengen.

 

§6 Lieferbedingungen

Der vereinbarte Transportpreis beinhaltet eine Be- und Entladezeit von je max. 10 Minuten. Sollten darüber hinaus Warte- oder Ladezeiten entstehen, werden diese gesondert berechnet.

 

Mit Angebotsannahme gilt der Auftrags seitens des Auftraggebers bzw. des Versenders als an WeiTraSi erteilt und kann nur unter bestimmten Voraussetzungen – siehe oben – abgelehnt bzw. zurück gezogen werden.

 

Die Einhaltung bestimmter Liefertermine ist nur geschuldet, wenn dies schriftlich bei Angebotsanfrage mit angemeldet wurde. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (Extreme Wetterverhältnisse, Naturkatastrophen, Vollsperrungen, Streik, mangelhafte/fehlerhafte Transport-/Zolldokumente, behördliche Maßnahmen bei Terroralarm u.ä.) entbinden WeiTraSi von jeder Laufzeitvereinbarung.

 

In Fällen einer Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalten ist WeiTraSi berechtigt, die Leistung um die Dauer der Störung hinaus zu schieben oder ganz oder teilweise, wegen des noch nicht erfüllten Vertragsbestandteils, vom Vertrag zurück zu treten.

 

Sofern der Verzug weder auf nachzuweisenden Vorsatz noch nachzuweisender grober Fahrlässigkeit seitens WeiTraSi beruht, sind Verzugsschäden von der Haftung ausgeschlossen. Ebenso haftet WeiTraSi nicht für Schäden, die durch Dritte verursacht werden.

 

§7 Be-/Entladung

Unsere AGBs, Rechte und Pflichten als Frachtführer sowie unsere Haftung im Schadensfall, ergeben sich ausschließlich aus der jeweils gültigen Fassung der ADSp, des HGB, der CMR-Bestimmungen. Die Be- und Entladung unterliegt den Regelungen von §§ 412 Absatz 1 HGB.

 

Unsere Mitarbeiter sind berechtigt, im Interesse der eigenen Fahrsicherheit sowie schonender Fahrzeugbehandlung als Erfüllungsgehilfen bei der Be- bzw. Entladungen mitzuwirken. Eine Rechtspflicht zur Be- oder Entladung wird hierdurch allerdings nicht begründet. Beim Eintritt von Schäden im Rahmen der Ladetätigkeit durch unsere Mitarbeiter stellt der Absender die Firma WeiTraSi sowie unsere Mitarbeiter von jeglicher Haftung frei, soweit kein Vorsatz vorliegt.

 

§8 Versand und Gefahrenübergang

Gegenstand des Transportauftrages ist die Abholung und Ablieferung des zu befördernden Gutes beim Empfänger oder einem berechtigten Dritten.

 

Im Moment der abgeschlossenen Übergabe des Transportguts sowie der dazu gehörigen, vollständigen Dokumente beginnt die Haftung seitens WeiTraSi. Sollte der Versand ohne Verschulden seitens WeiTraSi nicht möglich sein oder sich verzögern, geht die Haftung wieder auf den Auftraggeber bzw. Versender über.

 

Soweit der Auftraggeber bzw. Versender nicht ausdrücklich eine persönliche Aushändigung an einen namentlich genannten Empfänger fordert, kann die Sendung mit befreiender Wirkung für WeiTraSi an

-       einen im Betrieb des Empfängers angestellten Mitarbeiter,

-       den Ehegatten des Empfängers,

-       einen Angehörigen des Empfänger oder seines Ehegatten sowie einen Bevollmächtigten des Empfängers, sofern die Betreffenden unter der gleichen Anschrift wohnhaft sind,

-       einen sonstigen Hausbewohner oder Hausnachbarn, falls keiner der der genannten Personen angetroffen wird, ausgeliefert werden. 

 

Eine Sendung gilt als unzustellbar und geht an den Auftraggeber bzw. Versender zurück, wenn eine Auslieferung der Sendung wegen mangelhafter oder fehlender Empfängeranschrift nicht möglich ist oder der Empfänger die Annahme der Sendung verweigert. Für die Rücklieferung der Sendung an den Auftraggeber bzw. Versender wird ein Zuschlag von 30% des Warenwerts berechnet. 

 

§9 Stand-/Ausfallgeld

Standgeld wird nach 10 minütiger Wartezeit zur Klärung etwaiger Unklarheiten (bspw. fehlerhafte oder mangelhafte Zollpapiere, sonstige fehlende Transportpapiere, Klärung von Zuständigkeiten beim Empfänger u.ä.) mit € 30,- je angefangene 30 Minuten Wartezeit in Rechnung gestellt.

 

Ausfallgeld wird bei einer nicht rechtzeitigen Stornierung des Auftrags (24 Stunden vor Abholung des Transportguts) in Form der Pflicht zur termingerechten Begleichung des vereinbarten Rechnungsbetrages erhoben.

 

§10 Zahlungsbedingungen

Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug auf das auf der Rechnung angegebene Bankkonto von WeiTraSi. Anderslautende Zahlungsvereinbarungen sind im Vorfeld schriftlich festzulegen; mündliche Abreden sind unwirksam.

 

Wird das Zahlungsziel ohne Information an WeiTraSi überschritten und setzt der Mahnlauf ein, ist WeiTraSi berechtigt, für die erste Mahnung eine Mahngebühr i.H.v. von € 5,-, für die zweite Mahnung i.H.v. € 10,- anzusetzen sowie Verzugszinsen i.H.v. 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank verlangen. Darüber hinaus trägt der Schuldner alle Kosten, die für erforderliche Maßnahmen zur Eintreibung des offenen Betrages notwendig sind.

 

Trotz anders lautender Texte seitens des Auftraggebers ist WeiTraSi berechtigt, Zahlungen zuerst auf dessen ältere Schulden anzurechnen; über die Art der erfolgten Verrechnung wird der Auftraggeber informiert. Sind bereits andere Kosten und / oder Zinsen entstanden, ist WeiTraSi berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die ursprüngliche Hauptforderung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn WeiTraSi über den Betrag verfügen kann und das Kundenkonto als ausgeglichen gilt.

 

Bar, Überweisung oder per Lastschrift (SEPA-Mandat) sind akzeptierte Zahlungswege; Zahlungen per Scheck oder Wechsel werden nicht akzeptiert. WeiTraSi behält sich vor, in Einzelfällen eine Anzahlung (Sicherheitsleistung) zum bevorstehenden Transportauftrag zu verlangen.

 

Werden WeiTraSi nachweisbare Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen lassen, ist WeiTraSi berechtigt, die gesamte Restschuld des Auftraggebers sofort fällig zu stellen. Ebenso dürfen weiterhin Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen verlangt werden.

 

Einwendungen gegen eine Rechnung sind innerhalb 3 Kalendertagen nach Rechnungsstellung schriftlich anzuzeigen; nach Ablauf dieser Freist gilt eine Rechnung als anerkannt ist entsprechend des vorgegebenen Zahlungsziels zur Zahlung fällig.

 

Muss eine Rechnung neu erstellt werden (bspw. aufgrund einer inhaltlichen Änderung, bei Verlust seitens des Schuldners u.a.) wird eine Gebühr i.H.v. € 15,- berechnet.

 

Beinhaltet der ursprüngliche Transportauftrag den Tausch einer oder mehrerer Europaletten, so ist dieser mit einem gesonderten Rückholauftrag zu dokumentieren und als eigener Transportauftrag als Rückfracht zu behandeln.

 

Zum Frachtpreis werden Nebenkosten bspw. für Fähre und Maut, Zuschläge für Nachtfahrten, Fahrten an Sonn- und Feiertagen sowie Spesen für Auslandsaufenthalte gesondert in Rechnung gestellt.

 

§11 Haftung und Schäden

WeiTraSi verfügt über eine Frachtführerversicherung nach § 7a GüKG sowie über eine Betriebshaftpflichtversicherung.

 

Eine Haftung ist ausgeschlossen wenn der Verlust, die Beschädigung und / oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, welche WeiTraSi auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden konnte bzw. deren Folgen nicht abgewendet werden konnte. Weitere Haftungsausschlüsse nach § 427 HGB bleiben unberührt. 

 

Für Funktionsstörungen elektronischer Geräte haftet WeiTraSi nur, wenn der Anspruchssteller nachweisen kann, dass der Schaden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verschulden von WeiTraSi beruht. Bei Filmen, Datenträgern u.ä. ist die Haftung auf den Materialwert des Transportgutes beschränkt. 

 

Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn Schäden durch höhere Gewalt oder durch ein Verschulden des Auftraggebers bzw. Versenders, des Empfängers oder sonstiges Handeln Dritter, das WeiTraSi nicht zugerechnet werden kann oder durch die Beschaffenheit der Sendung selbst.

 

Im kaufmännischen Verkehr haftet WeiTraSi nur im Fall von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie nur für Schäden, deren Eintritt bei Vertragsabschluss voraussehbar waren.

 

Außerhalb des kaufmännischen Verkehrs haftet WeiTraSi ihrerseits nur, wenn ein Schaden nachweislich durch vorsätzliches oder grob Fahrlässiges Verhalten verursacht wurde.

 

Hat der Auftraggeber bzw. Versender eine Sendung auch inhaltlich falsch oder mangelhaft deklariert, ist eine Haftung seitens WeiTraSi im Schadensfall vollumfänglich ausgeschlossen.

 

Der tatsächliche Wert eines Dokumentes (jeder Gegenstand ohne Handelswert, der nach Maßgabe dieses Vertrages befördert wird) richtet sich nach den Kosten für die Beschaffung oder Ersatzbeschaffung, Behebung der Beschädigung, den Deckungskauf oder des Verkehrswertes, der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zum Zeitpunkt und Ort je nachdem, welcher Betrag geringer ist. 

 

Sämtliche Ansprüche müssen vom Auftraggeber bzw. Versender schriftlich bei WeiTraSi, gemäß §§ 407- 449 HGB / CMR geltend gemacht werden. Unterliegt die Beförderung dem Warschauer Abkommen, so gelten dessen besondere Vorschriften über Schadensanzeige, Fristen und Anspruchsverjährung. 

 

Im Übrigen sind alle Ansprüche innerhalb von 3 Kalendertagen nach Kenntnis des Auftraggebers von dem Anspruch, spätestens jedoch innerhalb 5 Kalendertagen nach Ablieferung der Sendung geltend zu machen; wird diese Frist versäumt, gilt der Anspruch als verjährt. (§§ 439 HGB Verjährung) 

Kann ein Transportauftrag ohne Verschulden durch WeiTraSi nicht vollständig und / oder rechtzeitig ausgeführt werden, wird der vereinbarte Frachtpreis dennoch in Rechnung und zur Zahlung fällig gestellt.

 

Umstände, die die Beförderung oder Auslieferung des Frachtguts zeitweilig oder andauernd behindern, entbinden den Auftraggeber nur dann von seiner Zahlungspflicht, sollten die Umstände auf ein nachzuweisendes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden von WeiTraSi beruhen.

 

Sollte die Einholung einer Weisung erforderlich sein, wie im Fall von Transport- oder Ablieferungshindernissen zu verfahren ist, hat WeiTraSi umgehend den Auftraggeber bzw. den Versender zu informieren; dieser ist während der Dauer des Transports bis zur Auslieferung zu einer ständigen, mindestens telefonischen Erreichbarkeit verpflichtet.

 

Ist der Auftraggeber bzw. der Versender nicht innerhalb einer Stunde erreichbar und kann keine Weisung eingeholt werden, kann die Sendung zu Lasten des Auftraggebers bzw. des Versenders zurück befördert werden. – Eine zusätzliche Wartezeit sowie Gebühr für Rückläufer werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

Schäden an ungemünzten, gemünzten oder sonstwie verarbeiteten Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Wertpapieren aller Art, Dokumenten, Urkunden, Kunstsachen, Gemälden, Skulpturen und anderen Gütern, die einen Sonderwert haben sind von Ansprüchen des Versicherungsschutzes ausgeschlossen.

 

§12 Verjährung & Gerichtsstand

Sofern nicht anders in diesen AGBs angegeben, verjähren sämtliche Ansprüche gegen WeiTraSi, gleich aus welchem Rechtsgrund nach einem Jahr, bei nachweisbarem Vorsatz nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Sendung.

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle wechselseitigen Verpflichtungen und Rechtsstreitigkeiten im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist 78224 Singen am Hohentwiel, Firmensitz von WeiTraSi.

 

§13 Datenverarbeitung

Siehe hierzu unsere Datenschutzerklärung nach EU DS-GVO

 

§14 Schlussbestimmung

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die anderen Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am Nächsten kommt.

 

Singen Htwl. im Juli 2019

Kontakt:

Telefonisch unter:

Büro

07731/9441569

Mobil

+49 (0)172 712 55 48

+49 (0)152 292 67 965
oder
per E-Mail:

weitrasi@online.de

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